Grundstücksentwässerung
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Landeswassergesetz
§ 61a für
das Land Nordrhein- Westfalen
(Landeswassergesetz-LWG -)
Gültig ab 31.12.2007
Der § 61a LWG im Überblick:
1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen
und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen
müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet
sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden.
Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung
und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten
mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken
satzungsrechtlich vorzuschreiben .
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks
hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen
zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen
auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer
anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die
Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu
dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung
von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren
so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung
zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren
und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig
Jahren zu wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung
gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch
bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung
abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz
4 Satz 1 festlegen,
1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept
festgelegt sind oder 2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres
Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungs-verpflichtung
nach § 61 überprüft.
(5) Die Gemeinde muss für
bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume
für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn
sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden
und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und
vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar
1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele
der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde ist verpflichtet , die
Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung
zu unterrichten und zu beraten .
(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt,
die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen.
Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung
Anforderungen an die Sachkunde festlegen
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen,
die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
§ 161 LWG
Ordnungswidrig handelt unbeschadet
§ 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
14a. Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt .
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Das bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer im Jahr 2015 den Dichtheitsnachweis seiner Grundstücksentwässerungsleitung nachweisen muss.
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